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Kaum Strafe für Tierquäler
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Kaum Strafe für Tierquäler

Gerichtsprozesse finden meist nicht statt

Kaum ein Betreiber von Mastanlagen oder Zuchtbetrieben wird vor Gericht gestellt. Foto: © Jan Peifer
Im März dieses Jahres erregte der Gerichtsprozess um einen Landwirt aus Bayern bundesweites Aufsehen. Zum ersten Mal überhaupt wurde ein Schweinezüchter wegen Tierquälerei zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Das Strafmaß des Amtsgerichts Ulm lautete: drei Jahre Haft. Hunderte Schweine waren aufgrund von katastrophalen Zuständen in den Ställen des Mästers verendet oder mussten auf Weisung des Veterinäramts getötet werden. Mehrere Tiere hatte der Schweinewirt selbst mit einem Vorschlaghammer brutal erschlagen. Insgesamt kamen mindestens 1600 Schweine um. Der zuständige Richter sprach von einer Schweinehölle. Tierschutzaktivisten hatten den Vorfall aufgedeckt. Gegen den Landwirt wurde bereits zum wiederholten Male wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz ermittelt. Er nahm das Urteil entgegen, nachdem er sich zuvor bereits schuldig bekannt hatte.
Ein Bericht von Jan Peifer

Der Fall sorgt für Entsetzen, Tierschützer erhoffen sich aber eine Signalwirkung. Denn tierschutzrelevante Verstöße in der Landwirtschaft und insbesondere in der industriellen Massentierhaltung werden und wurden in den letzten Jahren (und sogar Jahrzehnten) kaum geahndet und verfolgt. Das bestätigt auch ein aktuelles Rechtsgutachten der Universität Mannheim. Dieses nennt für die fehlende Strafverfolgung von Verstößen gegen Haltungsbedingungen und vor allem gegen das Tierschutzgesetz gleich mehrere Gründe. Mit am häufigsten werden Verfahren demnach alleine schon dadurch behindert, dass viele Behörden den sogenannten Anfangs- und Anzeigeverdacht nicht ernst nehmen: Denn einer Strafanzeige muss immer dann nachgegangen werden, wenn sie eindeutig und ohne Widersprüche formuliert und außerdem mit Tatsachen belegt ist. Doch schon hier legen manche Staatsanwaltschaften andere Maßstäbe an und leiten nach einer Anzeige erst gar kein Verfahren ein. In den allermeisten Fällen stützen sich solche Anzeigen auf Bildmaterial von Tierschützern. Dieses, so begründen die Behörden regelmäßig, sei jedoch in der Regel nicht identifizierbar, habe keinen Urheber und somit auch keine Orts- und Zeitangabe und liefere damit höchstens eine Momentaufnahme, aber keinen Beweis für einen tatsächlich vorherrschenden Missstand. Zusätzlich bestehe immer auch die Gefahr der Manipulation solchen Bildmaterials. Doch auch wenn ein Verfahren eröffnet wird, haben Tiere vor allem in der Massentierhaltung meist schlechte Karten.

Verstöße gegen Tierschutzrecht sind nur für den sichtbar, der auch hinsieht.

Das Tierschutzgesetz, welches den Tierschutz seit über 15 Jahren in der Verfassung verankert, ist so formuliert, dass es in der Auslegung vor Gericht auf Gutachter angewiesen ist. So unterscheidet es beispielsweise zwischen Schmerzen und erheblichen Schmerzen, zwischen Leid und vermeidbarem Leid, welches Tieren zugefügt wird. Vor alledem steht die Bedingung des vernünftigen Grundes, ohne den einem Tier kein Schmerz oder Leid angetan werden darf.

Doch wer entscheidet über das Vorliegen eines vernünftigen Grundes, wer sieht Unterschiede zwischen erheblichem Leid und „einfachem“ Leid?

Es ist offenbar oft ein einfacherer Weg, die Strafverfolgung einzustellen, als ein gerechtes und angemessenes Urteil zu fällen. Daher sind vor allem zwei Wege unverzichtbar, um dem Tierschutzgedanken des Grundgesetzes endlich (mehr) Geltung zu verschaffen. Zum einen müssen eindeutigere Straftatbestände bzw. rechtliche Grenzen geschaffen werden, um eine Verfolgung und Verurteilung in der Landwirtschaft so wie in jedem anderen Wirtschaftszweig zu vereinfachen und nachvollziehbar zu machen. Hierfür ist nicht nur eine Haltungsverordnung nötig, nach der Tiere möglichst artgerecht gehalten werden müssen, sondern ganz konkrete Vorgaben etwa zur Stallgröße oder zur Besatzdichte. Bestimmte Haltungsbedingungen wie z.B. die Anbindehaltung von Rindern oder die Käfighaltung von Legehennen müssen ausnahmslos verboten sein, um effektiv gegen Verstöße vorgehen zu können.

Aufgrund unzähliger Ausnahmeregelungen, Übergangsfristen und unverbindlicher Selbstverpflichtungen wird es lange dauern, auf diesem Wege eine Verbesserung zu erreichen. Umso wichtiger ist daher darüber hinaus das gesellschaftliche Engagement. Verstöße gegen Tierschutzrecht sind nur für den sichtbar, der auch hinsieht, heißt es in dem Mannheimer Gutachten. Genau das ist deshalb auch das Anliegen der vielen Tierschutzorganisationen, die mit ihren Aufnahmen und Veröffentlichungen, aber auch mit dem Anzeigen von Missständen Aufmerksamkeit erregen und so dazu beitragen können, dass Tierrechte auch von den Menschen nicht vergessen werden, die Schweine, Rinder und Hühner nur noch aus der Tiefkühltruhe im Supermarkt kennen.

Das Foto zeigt Tierquälerei, doch der Tierhalter wurde nicht verurteilt. Foto: © Jan Peifer