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Tierschutz-Hundeverordnung 2022
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Tierschutz-Hundeverordnung 2022

Rechtlicher Fortschritt für Tiere

Ein Welpe wie dieser Australian Shepard ist immer niedlich, macht aber viel Arbeit, kostet viel Zeit und wird auch groß. Foto: Alexandra Pfitzmann
Was im Jahr 2021 unter der ehemaligen Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner (CDU) begann, die eine Optimierung der Tierschutz-Hundeverordnung des Bundes voranbringen wollte, ist nun im Jahr 2022 umgesetzt und verabschiedet worden. Während Julia Klöckner vordergründig ein „Gassi geh-Gesetz“ ins Leben rufen wollte, um Hunden per Gesetz zu mehr Auslauf zu verhelfen, sind nun sehr viel mehr Aspekte in der Hundehaltung verändert worden, was nicht nur Auswirkungen auf private Hundehalter, sondern auch auf Züchter hat. Zudem greifen auch weitere Änderungen innerhalb der Nutztierhaltung.
Ein Bericht von Alexandra Pfitzmann

In Deutschland gibt es leider nach wie vor viele Hunde, die Zuhause acht Stunden oder länger auf die Rückkehr von Frauchen oder Herrchen warten. Andere wiederum sitzen den ganzen Tag alleine in einem kleinen Zwinger und langweilen sich.

Für Tierhalter gelten nun seit Anfang 2022 neue Regelungen für die Haltung von Hunden.

Dem Tier ist ausreichend Auslauf außerhalb eines Zwingers, Haus oder Wohnung in Form von Spaziergängen oder auch Freilauf im Garten zu gewähren. Dies soll zwei Mal täglich für insgesamt mindestens eine Stunde gegeben sein.Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass Hunde ein ausreichendes Maß an Bewegung und Kontakt mit Umweltreizen bekommen.

Für Herdenschutzhunde gilt, dass ein witterungsgeschützter Platz zur Verfügung stehen muss. Lebt ein Herdenschutzhund zum Schutz vor Beutegreifern mit einer Herde auf der Weide, besteht eine Ausnahme von einer Hüttenpflicht. Hier reicht ein Schutz vor Witterung, was aber keine fest installierte Hütte sein muss. Zudem muss gewährleistet sein, dass die Hunde wenigstens einen Abstand von sechs Metern zu stromführenden Zäunen halten können.

Toben im Garten macht Hunden auchSpaß. Foto: Alexandra Pfitzmann
Stundenlanges Warten und Alleinesein Zuhause ist für keinen Hund schön. Foto: StockSnap/Pixabay
Hunde wie dieser Rhodesian Ridgeback werden oft nur aus Modegründen gekauft und dann vernachlässigt. Foto:u_m8a0uoye/Pixabay

Das ändert sich innerhalb der gewerbsmäßigen Hundezucht:

In Zukunft (dieser Aspekt greift erst ab 1. Januar 2023) müssen Hundezüchter eine ausreichende Sozialisation an Menschen und Artgenossen gewährleisten. Auch die Gewöhnung an Umweltreize muss für Welpen sichergestellt sein. Züchter müssen sich mindestens vier Stunden täglich mit den Welpen beschäftigen und das solange, bis sie ein Alter von 20 Wochen erreicht haben. Gleichzeitig ist es aufgrund des höheren Zeitfaktors einem gewerbsmäßigen Züchter nicht gestattet, mehr als drei Hündinnen mit ihrem Wurf gleichzeitig zu betreuen und benötigt hierfür insgesamt fünf Betreuungspersonen. Die alte Fassung der Hundeverordnung hatte lediglich vorgeschrieben, dass bei einer gewerbsmäßigen Zucht mindestens eine fachliche Betreuungsperson für bis zu zehn Hunde zur Verfügung stehen muss.

Einer trächtigen Hündin muss spätestens drei Tage vor der Geburt der Welpen eine Wurfbox zur Verfügung gestellt werden, die eine ausgestreckte Seitenlage erlaubt. Auch eine andere Form von Schutzhütte ist gestattet – in jedem ist eine konstante Temperatur von 18 Grad in den ersten zwei Lebenswochen der Welpen zu gewährleisten. Erwartet eine Hündin in Zwingerhaltung Welpen, muss ihr wenigstens das Doppelte an Fläche zur Verfügung gestellt werden (diese Regelung greift erst ab 1. Januar 2024). Der tägliche Auslauf von Welpen im Freien ist Pflicht, wobei eine mögliche Verletzungsgefahr zwingend observiert werden muss.

Wie bisher gilt noch immer: Die Trennung vom Muttertier ist grundsätzlich erst ab einem Alter von acht Wochen zulässig.

Welpen dürfen nicht frühzeitig von ihrer Mutter getrennt werden. Foto: Chiemsee2016/ Pixabay

Änderungen für Hundeaussteller und Hundesportveranstaltungen

Es gibt ein Ausstellungsverbot für Hunde, welche Qualzuchtmerkmale aufweisen. Dies ist gegeben, wenn beispielsweise Körperteile oder Organe fehlen und dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden beim Tier auftreten. Das Ausstellungsverbot ist nicht nur auf Zuchtausstellungen beschränkt, sondern gilt u. a. auch für Hundesportveranstaltungen bei denen eine Beurteilung oder Prüfung des Tieres stattfindet. Das bereits gültige Ausstellungsverbot für tierschutzwidrig amputierte Hunde wird entsprechend ausgedehnt.

Französische Bulldoggen gehören zu den sogenannten Qualzuchten. Foto: Mylene2401/Pixabay
Auch Chinesische Nackthunde sind eine Qualzucht. © Foto: Ursula Bauer

Debatte um Stachelhalsbänder für Hunde

Seit Einführung der neuen Verordnung ist besonders eine Debatte um das Verbot von Stachelhalsbändern in Training und Ausbildung bei sogenannten Schutzhunden im Dienst der Polizei entfacht. Dem neuen Gesetz nach sind schmerzhafte Mittel bei der Erziehung von Hunden nun verboten. Die bereits ausgebildeten Hunde dürfen aber vorerst weiter eingesetzt werden. Für die weitere Ausbildung wird nun geprüft, ob andere Möglichkeiten genutzt werden können, um die Hunde entsprechend zu trainieren. Eine Ausnahmeregelung für Diensthunde sei wohl von den Polizeibehörden gefordert worden. Im Sinne des Tierwohls hoffen wir, dass einer solchen Ausnahmeregelung nicht zugestimmt wird.

Stachelhalsband. Foto: © iStock/Eduard Lysenko

Jedes Jahr rettet aktion tier zahlreiche Hunde aus privaten Haushalten und illegalen Zuchten und setzt auf Prävention.

aktion tier – menschen für tiere e.V. setzt sich neben seiner intensiven Aufklärungsarbeit auch für das Tierwohl vor Ort ein. Leider kommt es jedes Jahr zu zahlreichen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz. Betroffen hiervon sind auch viele Hunde, die unter unwürdigen und tierquälerischen Haltungsbedingungen leben oder einfach ausgesetzt wurden. Je nach Vergehen drohen dem Hundehalter laut Tierschutzgesetz eine Geldstrafe bis zu 25.000 Euro oder eine Haftstrafe bis zu drei Jahren sowie ein Tierhalteverbot.

Über 4000 Aktionen zur Aufklärung führt aktion tier jährlich bundesweit durch. Foto: aktion tier
Unüberlegt angeschaffte Tiere landen häufig im Tierheim. Foto: aktion tier, Ursula Bauer
Leben unter schlimmsten Bedingungen. Huskys kurz vor ihrer Beschlagnahmung. Foto: aktion tier, Ursula Bauer
2019 wurden12 Französische Bulldoggen beschlagnahmt. Hier sind sie schon im aktion tier Tierheim Zossen untergebracht. Foto: aktion tier, Ursula Bauer
Leider kommen tierquälerische Hundehaltungen in Deutschland immer wieder vor. Foto: aktion tier, Ursula Bauer

Tierschutz 2022:

Diese weiteren Änderungen sind am 1. Januar 2022 in Kraft getreten:

Die Fahrt in den Tod. Über 3,7 Millionen Tiere werden täglich in Deutschland transportiert. Foto: Jan Peifer

Aus für massenhaftes Kükentöten.

Seit dem 01.01.2022 ist das Töten männlicher Küken unmittelbar nach dem Schlüpfen nicht mehr erlaubt. Nach jahrelanger Diskussion soll es nun möglich sein, das Geschlecht der Embryos schon vorher zu bestimmen und männliche Embryos gar nicht mehr auszubrüten. Mehr als 40 Millionen von ihnen wurden bisher jährlich getötet, weil männliche Hühner für die Eierproduktion uninteressant sind und in der Mast zu wenig Fleisch ansetzen. Tierschützer begrüßen zwar das Verbot des Tötens, setzen sich aber weiterhin für die Züchtung sogenannter Zweinutzungshühner ein, also Rassen, die sowohl für die Eierproduktion als auch für die Fleischmast genutzt werden können, da hier ein Aussortieren von Embryos eines ungewollten Geschlechts gar nicht mehr nötig ist. Das Töten von Hühnerembryonen im Ei nach dem 6. Bebrütungstag ist allerdings erst ab 2024 untersagt.

Neue Regelung im Tiertransport.

Finden innerstaatliche Transporte von Tieren aus der Nutztierhaltung statt, sollen die Anforderungen verschärft und lange Transportzeiten bei Hitze vermieden werden. Sobald die Außentemperatur mehr als 30 Grad beträgt, muss ein Tiertransport nach 4,5 Stunden beendet sein. Wird gegen die Temperaturanforderungen verstoßen, ist eine Bußgeld und/oder eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit möglich, auch wenn die Transportzeit unter acht Stunden liegt. Dies trifft auch zu, wenn gegen die Vorschriften zur Temperaturüberwachung und Belüftung der Transportfahrzeuge verstoßen wird oder transportunfähige Tiere dennoch befördert werden.

Ab 1. Januar 2023 gilt zusätzlich:

Die Anbindehaltung (sogenannter „Kettenhund“) ist dann grundsätzlich verboten. Unter bestimmten Bedingungen wird es für Arbeitshunde Ausnahmeregelungen geben, die eine Betreuungsperson begleiten.