left 
Wenn Bello eine Reise macht…
reload
arrow_down

Wenn Bello eine Reise macht

aktion tier informiert

Foto: Rayleen Slegers/Pixabay
Auch in der Urlaubszeit wollen viele Hundebesitzer nicht auf ihren Vierbeiner verzichten und nehmen ihren treuen Wegbegleiter mit. Um jedoch keine bösen Überraschungen bei der Einreise mit dem Hund in das gewünschte Urlaubsland zu erleben, sollte man sich vorher die Zeit nehmen und sich detailliert über die entsprechenden Einreisebestimmungen informieren und die gesetzlichen Regelungen für den Aufenthalt im Land recherchieren. Vergessen Sie hierbei bitte auch nicht die Länder, die Sie lediglich durchqueren oder in denen Sie eventuell zwischenlanden, um an dem gewünschten Urlaubsort anzukommen.
Ein Bericht von Ann Kari Sieme, aktion tier-Geschäftsstelle Berlin

Seit dem 29.12.2014 gelten in der EU teilweise neue Bestimmungen für das Reisen mit Hund. Die aktuell geltende Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des europäischen Parlaments und des Rates hebt die davor gültige Verordnung (EG) 998/2003, die seit Mai 2003 den Reiseverkehr mit Hunden geregelt hat, auf. Die entsprechende Durchführungsverordnung der Kommission gilt ebenfalls seit dem 29.12.2014.

Aber was ist denn nun beim Reisen mit Hund zu beachten?

EU-Heimtierpass

Geändert hat sich zuallererst einmal der überarbeitete EU-Heimtierpass. Positiv ist hier, dass bereits vor dem 29.12.2014 ausgestellte Heimtierpässe unverändert gültig sind, um die administrative und die finanzielle Belastung der Tierhalter nach der Änderung der Bestimmungen in Grenzen zu halten.

Im äußeren Erscheinungsbild hat sich bei dem EU-Heimtierpass nichts verändert. Im Inneren muss der Tierarzt jedoch seit 2014 etwas mehr eintragen und beachten. So muss seitdem jeder Tierarzt seine Kontaktdaten vermerken und diese durch seine Unterschrift bestätigen. Auch der Tierhalter muss seine persönlichen Angaben inzwischen signieren. Anschließend wird diese Seite beispielsweise durch eine Laminierung fälschungssicher gemacht. Auch die Impfaufkleber werden in dem neuen, seit dem 29.12.2014 gültigen Heimtierausweis mit einer selbstklebenden Laminier-Folie überzogen. Diese Folie ist ohne sichtbaren Schaden nicht mehr zu entfernen und bietet daher eine hohe Fälschungssicherheit. Auch hier gilt: Wer bereits vor dem 29.12.2014 einen EU-Heimtierausweis für seinen Hund hatte, muss die Neuerungen nicht in dem vorhandenen Ausweis übernehmen.

Wie bereits vor Inkrafttreten der neuen Verordnung, muss jeder Hund für die Einreise von einem EU-Land in ein anderes EU-Land eine gültige Tollwutimpfung nachweisen können. Für die Einreise in ein EU-Land bedarf es zu der Tollwut-Impfung einer Kennzeichnung des Hundes mittels Mikrochip. Als Kennzeichnung kann auch eine Tätowierung gelten, die vor dem 3. Juli 2011 gestochen wurde und nach wie vor gut lesbar ist. Wichtig ist hier zu beachten, dass die Kennzeichnung vor der letzten Tollwutimpfung stattgefunden haben muss, damit die Impfung auch eindeutig diesem Tier zuzuordnen ist. Jeder Hund, der in ein EU-Land einreisen will, muss einen ordnungsgemäß ausgefüllten und ausgestellten EU-Heimtierausweis mitführen.

Vor allem die Tollwutimpfung muss vor Reiseantritt überprüft und ggf. erneuert werden. Foto: Gedesby1989/Pixabay

Reisen mit Welpen innerhalb der EU

Auch Welpen dürfen nur dann nach Deutschland eingeführt werden oder Deutschland auf dem Weg in ein anderes Land passieren, wenn sie einen ausreichenden Tollwut-Impfschutz nachweisen können. Da Welpen erst mit der 12. Woche gegen Tollwut geimpft werden und die Ausbildung des Impfschutzes 21 Tage dauert, können Welpen frühestens mit 15 Wochen nach oder durch Deutschland reisen. Ausnahmen machen hier nur wenige Länder, wie beispielsweise Österreich. Aber auch hier sollte man sich vorher ganz genau informieren unter welchen Bedingungen Ausnahmen erlaubt werden. In Deutschland gilt ein generelles Ein- und Durchreiseverbot für Welpen unter 15 Wochen.

Der EU-Heimtierausweis muss immer von einem autorisierten Tierarzt des Heimatlandes des Hundes ausgestellt werden. Foto: aktion tier, Ursula Bauer

Einreise aus Drittländern

Seit dem 29.12.2014 ist zu beachten, dass die Einreise von Hunden aus Drittländern, die eine AntikörpertiterBestimmung erfordert, nur noch über die von den Mitgliedsstaaten aufgelisteten Einreiseorte möglich ist. Die Einreiseorte der Bundesrepublik Deutschland finden Sie beispielsweise auf der Internetseite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft. An diesen bestimmten Einreiseorten sollen die zuständigen Behörden Kontrollen durchführen. Hierfür hat die Begleitperson den Hund beim Zoll anzumelden.

Ausgenommen von dieser Neuregelung sind registrierte Militär- oder Such- und Rettungshunde, denen eine Einreise auch über andere Einreiseorte genehmigt werden kann.

Weiterhin ausgenommen von dieser Vorschrift sind Hunde aus Andorra, der Schweiz, Färöer, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und Staat Vatikanstadt. Sollen Welpen aus einem nicht gelisteten Drittland eingeführt werden, ist dies frühestens im Alter von 7 Monaten möglich. Dieses Alter ergibt sich aus den rechtlichen Vorgaben, die die Tollwutimpfung mit der 12. Woche, die Blutabnahme 30 Tage nach der Impfung und die 3 Monate Wartefrist nach dem Bluttest beinhalten.

Vereinfachte Einreise für Hunde, die an Veranstaltungen teilnehmen

Die Anzahl der Hunde, die im Reiseverkehr mitgeführt werden dürfen, ist auf fünf beschränkt. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Hundegruppen, die zwecks Teilnahme an Ausstellungen, Wettbewerben und Sportveranstaltungen oder zum Training für solche Veranstaltungen mitgeführt werden. Die Teilnahme an einer Veranstaltung muss schriftlich vom Hundehalter oder einer ermächtigten Person belegt werden. Diese Vereinfachung wird vor allem Hundeschlittensportler freuen und gilt für Hunde, die den 6. Lebensmonat vollendet haben.

Einreise nach England

Die Einreise nach Großbritannien wurde bereits in den Jahren 2000 und 2012 deutlich vereinfacht. Um aus einem EU-Land mit Ihrem Hund in Großbritannien einzureisen, muss das Tier einen gültigen EU-Heimtierausweis mit sich führen und mittels Mikrochip oder einer vor dem 03.07.2011 gestochenen und weiterhin gut lesbaren Tätowierung gekennzeichnet sein. Zudem muss eine gültige Tollwutschutzimpfung nachgewiesen werden. Für die Einreise nach Großbritannien bedarf es weiterhin einer Bandwurmbehandlung. Diese muss 1 bis 5 Tage vor der Abreise abgeschlossen sein. Die Notwendigkeit der Bandwurmbehandlung entfällt, wenn Sie aus Finnland, Irland, Malta oder Norwegen einreisen.

Ein Bluttest und eine Zeckenbehandlung sind seit 2012 bei der Einreise aus einem EU-Land nicht mehr notwendig. Die strikten Quarantänebestimmungen für die Einreise nach Großbritannien wurden bereits im Jahr 2000 aufgehoben. Zusammengenommen reduzieren alle Vereinfachungen die Vorbereitungszeit für eine Einreise nach Großbritannien von sechs Monaten (Dauer zwischen dem bis 2012 benötigtem Bluttest bis zur Einreise) auf lediglich 21 Tage (Mindestdauer zwischen der Tollwutschutzimpfung und der Einreise). Die Einreise nach Großbritannien mit bestimmten Rassen ist strikt untersagt. Dieses Verbot bezieht sich nicht nur auf Züchtungen der Rassen Pitbull Terrier, Dogo Argentino, Fila Brasileiro und Japanese Tosa, sondern auch auf Hunde, die diesen Rassen äußerlich ähneln. Da empfindliche Strafen bei einem Verstoß verhängt werden können, ist bei Unsicherheiten dazu zu raten, den Hund lieber zu Hause zu lassen.

Einreise nach Dänemark

Wie England hat auch Dänemark strikt untersagt, Hunde bestimmter Rassen oder Kreuzungen aus diesen Rassen einzuführen. Am 1. Juli 2010 wurde die Liste der verbotenen Hunde auf 13 Hunderassen erweitert:

  • Pitbull Terrier
  • Tosa Inu
  • Amerikanischer Staffordshire Terrier
  • Fila Brasileiro
  • Dogo Argentino
  • Amerikanische Bulldogge
  • Boerboel Kangal
  • Zentralasiatischer Ovtcharka
  • Kaukasicher Ovtcharka
  • Südrussischer Ovtcharka
  • Tornjak Sarplaninac

Hunde dieser Rassen, die vor dem 17. März 2010 angeschafft wurden sind Gegenstand einer Übergangsregelung und dürfen weiterhin gehalten und mit eingeführt werden. Sie müssen jedoch auf Straßen, Wegen und Plätzen grundsätzlich an einer 2m-Leine geführt werden und einen sicher verschlossenen Maulkorb tragen. Von dieser Übergangsregelung sind Hunde der Rassen Pitbull Terrier und Tosa Inu ausgeschlossen.

Auch die Hunderasse Boerboel ist in Dänemark nicht erwünscht. Foto: Ilona Krijgsman/Pixabay
Hunde wie der Dogo Argentino dürfen nicht nach Dänemark einreisen. Foto: hereseb87/Pixabay

Alle Hunde der oben aufgeführten Rassen, die nach dem 17. März 2010 angeschafft wurden, dürfen per Gesetz umgehend euthanasiert werden. Auch wenn zum 1. Juli 2014 auf Druck vieler Tierschützer Änderungen am dänischen Hundegesetz vorgenommen wurden und Dänemark landschaftlich sehr viel für Hunde zu bieten hat, sollte sich jeder Hundefreund gut überlegen, seinen Vierbeiner auf eine Reise nach Dänemark mitzunehmen. Selbst wenn er äußerlich keine Ähnlichkeiten mit den oben genannten Rassen hat, kann ein einziger Beißvorfall dem Hund im schlimmsten Fall das Leben kosten.

Auf Reisen mit Hund

Für jeden Hund ist eine Reise natürlich mit Aufregung und Neugierde verbunden.

Flugreisen – Hunde, die mehr als 6-8 Kilo wiegen, je nach Airline, müssen für einen Flug in einer Hundebox in den Frachtraum. Foto: Alexandra Pfitzmann
Fährfahrten – In solchen Containerboxen können Hunde während eines Fährenaufenthalts untergebracht werden. Foto: Alexandra Pfitzmann
Zugreisen – Die Deutsche Bahn hat zwar eine offizielle Maulkorbpflicht. Aber hier wird auch mal ein Auge zugedrückt, sofern der Hund brav ist.

Das erlaubte Abschießen von Hunden durch Privatleute, wenn sich das Tier auf ihrem Grundstück befindet, ist mit den Änderungen nicht mehr gestattet. Vor dem Erschießen des Hundes muss der Besitzer zwar gewarnt werde, dies war aber bei einem dem Grundstückbesitzer unbekannten Hundehalter schon durch das einfache Setzen einer Anzeige in der örtlichen Tageszeitung möglich. Inzwischen werden Besitzer von Hunden, die zum wiederholten Male auf fremden Grundstücken streunen, mit einem Bußgeld belangt.

Eine weitere Änderung hat der sogenannte Bissverletzungsparagraph erfahren. Bis zum 1. Juli 2014 konnte ausschließlich die dänische Polizei darüber entscheiden, ob es sich bei einer vorliegenden Verletzung um eine Bissverletzung handelt und ob der „Täterhund“ daraufhin getötet wird. Seit Eintritt der Änderung hat der Hundehalter die Möglichkeit, einen Hundesachverständigen mit zuzuziehen.

Grundsätzlich kann der Urlaub mit Hund zum Höhepunkt des Jahres und für alle Beteiligten ein tolles Erlebnis werden.

Damit diesem Vergnügen jedoch nichts im Weg steht, sollte so ein Urlaub immer gut geplant und vorbereitet sein. Da es trotz EU-Bestimmungen zu unterschiedlichen Auslegungen der Länder kommen kann, ist es dringend ratsam, sich rechtzeitig vor der Abreise mit dem zuständigen Konsulat in Verbindung zu setzen und sich die Bestimmungen schriftlich bestätigen zu lassen. Ihnen und Ihrem Hund einen tollen Urlaub, und viel Spaß bei der gut vorbereiteten Erkundung fremder Länder!